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Anhebung Höchstgrenzen Sparer-Pauschbetrag.

Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Sparer-Pauschbetrag und damit der maximal mögliche Freistellungsauftrag im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen insgesamt EUR 1.000; der Betrag kann sich im Falle einer Zusammenveranlagung auf maximal EUR 2.000 verdoppeln.
Eine anteilige Erhöhung des bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Freistellungsauftrags wird automatisch berücksichtigt.

Weitere Details finden Sie unter „Sparer-Pauschbetrag ab 2023“ auf dieser Seite.

Die Regelung gilt vorbehaltlich der Verabschiedung des Gesetzentwurfs. Stand: September 2022

Rund um den Freistellungsauftrag.

Zinseinnahmen aus Kapitalerträgen sind grundsätzlich steuerpflichtig - davon ausgenommen ist ein Freibetrag, der sogenannte Sparer-Pauschbetrag.  
Um den steuerfreien Betrag für die Zinserträge aus seiner Kapitalanlage in Anspruch nehmen zu können, müssen Anlegende ihrem Finanzinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen.

  • Ohne diesen Freistellungsauftrag oder bei Überschreiten der jeweiligen Freibetragsgrenzen sind die Kreditinstitute zur Abführung von Steuern an das Finanzamt verpflichtet (siehe Abgeltungsteuer).

Sparer-Pauschbetrag ab 2023.

Steuerliche Hinweise für Privatanleger.

Die Broschüre bietet einen Überblick über die Besteuerung, sowie z.B. Informationen zur Teilfreistellung, Vorabpauschale, zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug (z.B. durch Freistellungsauftrag) und zur Kirchensteuer auf Kapitalerträge.

Broschüre „Steuerliche Hinweise für Privatanleger“ (PDF)

Erläuterungen zur Jahressteuerbescheinigung 2021.

Hier finden Sie Erläuterungen und weitere Informationen zur Steuerbescheinigung.

Information „Jahressteuerbescheinigung für Privatdepots“ (PDF)

Verlustverrechnung.

Wenn Sie Einzelheiten zur Verlustverrechnung erfahren möchten – etwa zur ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung“ – werden Sie hier fündig.

Information „So funktioniert die Verlustverrechnung“ (PDF)