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Durch das Investmentsteuergesetz vom 1. Januar 2018 wurde die sogenannte Vorabpauschale eingeführt. Hintergrund für die Vorabpauschale war der Wunsch des Gesetzgebers, auch bei nichtausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds sicherzustellen, dass der Anlegende einen Mindestertrag versteuern muss. Die Steuer soll nicht erst bei Verkauf an den Gesetzgeber zufließen - die Vorabpauschale ist somit ein steuerpflichtiger Kapitalertrag, der nach einer vorgegebenen Berechnungsformel pauschal ermittelt und über das jeweilige Depot abgerechnet wird. Bei der Ermittlung wird wie bei allen Erträgen, die jeweilige Teilfreistellung des Investmentfonds berücksichtigt.

Weitere Details finden Sie hier.

Rund um den Freistellungsauftrag.

Zinseinnahmen aus Kapitalerträgen sind grundsätzlich steuerpflichtig - davon ausgenommen ist ein Freibetrag, der sogenannte Sparer-Pauschbetrag.  
Um den steuerfreien Betrag für die Zinserträge aus seiner Kapitalanlage in Anspruch nehmen zu können, müssen Anlegende ihrem Finanzinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen.

  • Ohne diesen Freistellungsauftrag oder bei Überschreiten der jeweiligen Freibetragsgrenzen sind die Kreditinstitute zur Abführung von Steuern an das Finanzamt verpflichtet (siehe Abgeltungsteuer).

Sparer-Pauschbetrag ab 2023.

Steuerliche Hinweise für Privatanleger.

Die Broschüre bietet einen Überblick über die Besteuerung, sowie z.B. Informationen zur Teilfreistellung, Vorabpauschale, zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug (z.B. durch Freistellungsauftrag) und zur Kirchensteuer auf Kapitalerträge.

Broschüre „Steuerliche Hinweise für Privatanleger“ (PDF)

Erläuterungen zur Jahressteuerbescheinigung 2023.

Hier finden Sie Erläuterungen und weitere Informationen zur Steuerbescheinigung.

Information „Jahressteuerbescheinigung für Privatdepots“ (PDF)

Verlustverrechnung.

Wenn Sie Einzelheiten zur Verlustverrechnung erfahren möchten – etwa zur ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung“ – werden Sie hier fündig.

Information „So funktioniert die Verlustverrechnung“ (PDF)

Vorabpauschale auf Investmentfonds