Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen aus Options- und Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG 2004 in Fällen von Kopplungsgeschäften

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH zu Kopplungsgeschäften und das Urteil des FG Niedersachsen aus 2017 sieht das BMF-Schreiben vom 17.November 2020 vor, dass Verluste und Gewinne eines Fonds aus gegenläufigen Options-/Termingeschäften in die Ermittlung des Aktiengewinns einzubeziehen sind, wenn die Options- und Termingeschäfte auf der einen Seite und die Aktiengeschäfte auf der anderen Seite in ihren Teilschritten sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung des (Spezial-)Investmentfonds konzeptionell aufeinander abgestimmt sind und sich wechselseitig bedingen.

Die KVG hat für Fonds, die den Aktiengewinn nicht nach den im BMF-Schreiben vom 17.11.2020 genannten Grundsätzen ermittelt haben, sowie für an einem solchen Fonds beteiligte Dachfonds eine rückwirkende
Korrektur der Fonds-Aktiengewinne durchzuführen und den Anlegern in geeigneter Weise bekannt zu machen; diesbezügliche Bekanntgaben für Publikumsfonds der Deka-Gruppe finden Sie unten.

Achtung neue Aktiengewinne (Stand: 04.08.2022).
 
Das Bundeszentralamt für Steuern ("BZSt") hat das BMF-Schreiben vom 17.11.2020 zum Anlass genommen, die Aktiengewinnzeitreihen für Deka VolatilityCash und für die Anteilklassen des Deka-Institutionell OptiCash nochmals zu überprüfen. Die Prüfung hat zu Änderungen der Zahlenreihen geführt. Die gem. BZSt nun massgeblichen Aktiengewinne finden Sie in Spalte G der ExcelSheets (s.u.).
 
Zuvor hatten wir bereits korrigierte Aktiengewinne an dieser Stelle veröffentlicht, die Sie nachrichtlich den ExcelSheets entnehmen können. Diese sind nach der nochmaligen Prüfung durch das BZSt überholt. 

Wir bitten zudem die Ausführungen in den beigefügten Newslettern zu beachten. Das unter dem Aktenzeichen 1 K 1621/18 beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt/ Weinstraße durch eine externe Klägerin geführte finanzgerichtliche Verfahren zu dem Thema Kopplungsgeschäfte und Aktiengewinn ist mittlerweile rechtskräftig entschieden. Darin bestätigt das Finanzgericht, dass die von der Finanzverwaltung geforderten Aktiengwinnkorrekturen auf Ebene des Anlegers für einen deutschen Spezial-Investmentfonds, der in Deka VolatilityCash investiert war, zu Recht vorzunehmen sind. Die Deka Investment hatte zuvor betroffene Anleger mit einem von der Deka Investment verwalteten Spezialfonds mit den nach dem BMF-Schreiben vom 17.11.2020 geforderten Korrekturbeträgen für die Aktiengewinnberechnung auf Anlegerebene versorgt. Anbei finden Sie einen Newsletter zu dem v.g. Urteil.

Als Bank und als KVG sind wir nicht zur Steuerberatung befugt. Daher stellt diese Information weder eine Rechts- noch Steuerberatung dar. Eine abweichende Interpretation des BMF-Schreibens durch die Finanzverwaltung (z.B. von den in unserem Newsletter genannten Prämissen) ist möglich. Auch kann sich zukünftig weiterer Bedarf für ergänzende Korrekturen ergeben (z.B. wenn Korrekturbeträge von externen ZielfondsKVGen nachgemeldet werden); insofern kann diese Informationsseite im Zeitverlauf ergänzt werden. Insbesondere wegen der unverzüglichen Anzeigepflicht des Anlegers bitten wir Sie sich bei Fragen zeitnah an Ihren Rechts- oder Steuerberater zu wenden. Hier kann ggf. ein gestuftes Vorgehen getrennt nach 1. Anzeige und 2. (einer später nachgereichten) Neuberechnung sinnvoll sein.

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Deka-Newsletter zum BMF-Schreiben vom 17. November 2020

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