Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen aus Options- und Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG 2004 in Fällen von Kopplungsgeschäften
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH zu Kopplungsgeschäften und das Urteil des FG Niedersachsen aus 2017 sieht das BMF-Schreiben vom 17.November 2020 vor, dass Verluste und Gewinne eines Fonds aus gegenläufigen Options-/Termingeschäften in die Ermittlung des Aktiengewinns einzubeziehen sind, wenn die Options- und Termingeschäfte auf der einen Seite und die Aktiengeschäfte auf der anderen Seite in ihren Teilschritten sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung des (Spezial-)Investmentfonds konzeptionell aufeinander abgestimmt sind und sich wechselseitig bedingen.
Die KVG hat für Fonds, die den Aktiengewinn nicht nach den im BMF-Schreiben vom 17.11.2020 genannten Grundsätzen ermittelt haben, sowie für an einem solchen Fonds beteiligte Dachfonds eine rückwirkende
Korrektur der Fonds-Aktiengewinne durchzuführen und den Anlegern in geeigneter Weise bekannt zu machen; diesbezügliche Bekanntgaben für Publikumsfonds der Deka-Gruppe finden Sie unten.
Achtung neue Aktiengewinne (Stand: 04.08.2022).
Das Bundeszentralamt für Steuern ("BZSt") hat das BMF-Schreiben vom 17.11.2020 zum Anlass genommen, die Aktiengewinnzeitreihen für Deka VolatilityCash und für die Anteilklassen des Deka-Institutionell OptiCash nochmals zu überprüfen. Die Prüfung hat zu Änderungen der Zahlenreihen geführt. Die gem. BZSt nun massgeblichen Aktiengewinne finden Sie in Spalte G der ExcelSheets (s.u.).
Zuvor hatten wir bereits korrigierte Aktiengewinne an dieser Stelle veröffentlicht, die Sie nachrichtlich den ExcelSheets entnehmen können. Diese sind nach der nochmaligen Prüfung durch das BZSt überholt.
Wir bitten zudem die Ausführungen im beigefügten Newsletter zu beachten. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass die Deka mit der Bekanntgabe nicht bestätigt, dass die durch das BMF-Schreiben vom 17.11.2020 neu statuierte Pflicht zur Neuberechnung rechtmäßig ist. Wir weisen darauf hin, dass es rechtliche Zweifel an der Korrektur von Kopplungsgeschäften im Aktiengewinn gibt. Auch läuft unter dem Aktenzeichen 1 K 1621/18 beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt/ Weinstraße ein finanzgerichtliches Verfahren zu dem Thema Kopplungsgeschäfte und Aktiengewinn. Aktuell möchten wir dennoch Gelegenheit geben, die vom BMF geforderte Transparenz zu schaffen. Sollte die Offenlegung/Anzeige Ihres Hauses zu einer Korrektur führen, so könnte im Nachgang ein Rechtsmittel in der Sache unter Verweis auf das laufende Verfahren geprüft werden. Als Bank und als KVG sind wir nicht zur Steuerberatung befugt. Daher stellt diese Information weder eine Rechts- noch Steuerberatung dar. Eine abweichende Interpretation des BMF-Schreibens durch die Finanzverwaltung (z.B. von den in unserem Newsletter genannten Prämissen) ist möglich. Auch kann sich zukünftig weiterer Bedarf für ergänzende Korrekturen ergeben (z.B. wenn Korrekturbeträge von externen ZielfondsKVGen nachgemeldet werden); insofern kann diese Informationsseite im Zeitverlauf ergänzt werden. Insbesondere wegen der unverzüglichen Anzeigepflicht des Anlegers bitten wir Sie sich bei Fragen zeitnah an Ihren Rechts- oder Steuerberater zu wenden. Hier kann ggf. ein gestuftes Vorgehen getrennt nach 1. Anzeige und 2. (einer später nachgereichten) Neuberechnung sinnvoll sein.
Bekanntgaben für Publikumsfonds der Deka-Gruppe:
Name | Datum | Größe |
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Deka Institutionell OptiCash CF AKG Korrektur Bekanntgabe BMF-Schr 17112020 (129 KB) | 05.08.2022 | 129 KB |
Deka Institutionell OptiCash TF AKG Korrektur Bekanntgabe BMF-Schr 17112020 (120 KB) | 05.08.2022 | 120 KB |
Deka-VolatilityCash AKG Korrektur Bekanntgabe BMF-Schr 17112020 (76 KB) | 05.08.2022 | 76 KB |